Die Wohnungseigentümer können einzelne Räume ihres Sondereigentums infolge z. B. eines Kaufs, einer Schenkung oder eines Tauschs einem anderen Wohnungseigentümer übertragen.[1]

Die Wohnungseigentümer müssen sich dazu einigen[2] und entsprechend § 4 Abs. 1 WEG die Auflassung erklären. Die Miteigentumsanteile können, müssen aber nicht geändert werden.[3] Die anderen Wohnungseigentümer müssen nicht mitwirken.[4] Etwas Anderes kann vereinbart werden.[5] Die Übertragung bedarf der Form des § 4 Abs. 3 WEG i. V. m. §§ 311b, 873, 925 BGB.[6] Die beteiligten Wohnungseigentümer müssen die Eigentumsänderung beantragen (§ 13 Abs. 1 GBO), bewilligen (§ 19 GBO) und dem Grundbuchamt die formgerechte Einigung (§ 20 GBO) nachweisen. Dem Grundbuchamt ist nach § 22 GrEStG ferner eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorzulegen. Mit Blick auf § 6 Abs. 2 WEG, §§ 877, 876 BGB müssen dinglich Berechtigte zustimmen, es sei denn, das Sondereigentum wird nicht verkleinert oder sonst rechtlich nachteilig beeinträchtigt.[7]

Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung

Verändern sich die Grenzen des bestehenden Sondereigentums, so müssen, wie im Fall der Unterteilung, ein neuer bestätigter Aufteilungsplan sowie eine Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit vorgelegt werden.[8] Werden bereits getrennt gelegene Räume übertragen, reicht die frühere Abgeschlossenheitsbescheinigung dann nicht aus, wenn nach dem neuen Aufteilungsplan Änderungen eingetreten sind, wonach die infolge Übertragung der Räume verkleinerte Wohnung nicht (mehr) als in sich abgeschlossen gelten kann.[9] Werden hingegen abgeschlossene Räume, z. B. Keller oder Garagen, übertragen, bedarf es weder einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung noch eines neuen Aufteilungsplans.[10]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge