Jeder Wohnungseigentümer ist befugt, mehrere ihm – an demselben Grundstück – zustehende Wohnungseigentumsrechte zu einem einheitlichen Wohnungseigentum entsprechend § 890 Abs. 1 BGB zu vereinigen.[1] Durch die Vereinigung entsteht ein einheitlicher, vereinigter Miteigentumsanteil. Die anderen Wohnungseigentümer müssen der Vereinigung nicht zustimmen.[2] Auch die dinglich Berechtigten müssen nicht zustimmen, da deren Rechte nicht beeinträchtigt werden.

Das neue Wohnungseigentum muss nicht insgesamt in sich abgeschlossen sein. Es genügt, wenn die ursprünglichen Wohnungseigentumsrechte zum übrigen Sonder- und zum gemeinschaftlichen Eigentum abgeschlossen sind; einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung bedarf es folglich nicht.[3] Die zu vereinigenden Rechte müssen nicht benachbart oder miteinander baulich verbunden sein.

"Verwirrung"

Eine Vereinigung ist ausgeschlossen, wenn durch sie die Gefahr der Verwirrung i. S. v. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht. Dies ist der Fall, wenn durch sie das Grundbuch derart unübersichtlich und schwer verständlich wird, dass die Rechtslage nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr gebotenen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und Rechtsstreitigkeiten drohen. Auch Probleme bei der Zwangsvollstreckung können zur Verwirrung führen. So liegt es, wenn die zu vereinigenden oder zuzuschreibenden Wohnungseigentumsrechte mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten bzw. mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge belastet sind.[4]

Stimmrecht

Bei der Vereinigung kommt es beim Kopf- oder dem Stimmrecht nach Anzahl der Objekte zu einer Reduktion der Stimmrechte.[5] Beim Wertstimmrecht ergeben sich keine Besonderheiten; das Stimmrecht richtet sich zukünftig nach dem neuen (vereinigten) Miteigentumsanteil.[6]

[1] Hügel/Elzer, WEG § 8 Rn. 56.
[4] SWK WEG-R-WEG/Choynacki, Vereinigung Rn. 10.
[5] OLG Stuttgart, Beschluss v. 6.6.1977, 8 W 357/76, OLGZ 1977 S. 431; SWK WEG-R-WEG/Choynacki, Vereinigung Rn. 12.
[6] OLG Stuttgart, Beschluss v. 6.6.1977, 8 W 357/76, OLGZ 1977 S. 431; SWK WEG-R-WEG/Choynacki, Vereinigung Rn. 12.

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