Wohnungseigentümer

Die Miteigentümer können ihre Miteigentumsanteile ändern.[1] Auch diese Änderung betrifft das im Grundbuch verlautbarte sachenrechtliche Grundverhältnis der Miteigentümer und unterfällt nicht § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG.[2] Für das Verfahren beim Grundbuchamt gilt das in Begründung von Wohnungs- und Teileigentum, Kap. 3.4 Ausgeführte entsprechend. Die beteiligten Wohnungseigentümer müssen die Eigentumsänderung mithin beantragen (§ 13 Abs. 1 GBO), bewilligen (§ 19 GBO) und dem Grundbuchamt die formgerechte Einigung (§ 20 GBO) nachweisen.[3]

Teilender Grundstückseigentümer

Für die Änderung des aufteilenden Eigentümers gilt dies hingegen nicht. Seine Bewilligung (§ 19 GBO) muss nach § 29 GBO aber durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.

Dinglich und Drittberechtigte

Dinglich Berechtigte müssen in Bezug auf den Wohnungseigentümer zustimmen, dessen Miteigentumsanteil verringert werden soll (§§ 877, 876 BGB). Anders ist es, wenn nach der Art des dinglichen Rechts eine Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Nicht zustimmen müssen Drittberechtigte an einem Wohnungs- oder Teileigentum, deren Miteigentumsanteil vergrößert werden soll, da die Berechtigten durch eine Veränderung keinen Rechtsverlust erleiden. Grundpfandrechte und Reallasten erstrecken sich kraft Gesetzes bzw. werden automatisch aus der Haft entlassen.[4]

[1] BGH, Urteil v. 18.6.1976, V ZR 156/75, NJW 1976, 1976; BayObLG, Beschluss v. 16.4.1993, 2Z BR 34/93, BayObLGZ 1993 S. 166.
[4] Hügel/Elzer, WEG § 3 Rn. 15. Siehe aber KölnFormB WEG/Weber Kap. 4 Rn. 25 ff.

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