Berechtigter eines Sondernutzungsrechts kann nur der Eigentümer eines Wohnungs- oder Teileigentums der Wohnungseigentumsanlage sein[1] bzw. mehrere gemeinsam (Gruppensondernutzungsrecht).[2] Zwischen Mitberechtigten sollen §§ 741 ff. BGB analog gelten.[3] Nach h. M. soll auch einem bloßen Miteigentumsbruchteil an einem Wohnungseigentumsrecht ein Sondernutzungsrecht zugeordnet sein können.[4] Ein persönliches verdinglichtes Sondernutzungsrecht ist nach h. M. nicht vorstellbar.[5]

[2] OLG München, Beschluss v. 9.10.2015, 34 Wx 184/15, ZWE 2016 S. 51 Rn. 25.
[3] OLG München, Beschluss v. 9.10.2015, 34 Wx 184/15, ZWE 2016 S. 51 Rn. 25.

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