Pflichten im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum – auch, soweit es einem Sondernutzungsrecht unterliegt – treffen grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer als Miteigentümer. Die Wahrnehmung der Pflichten ist eine Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sofern sie i. S. v. § 9a Abs. 2 WEG eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Die Pflichten der Miteigentümer im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum können allerdings auf einen Sondernutzungsberechtigten übergehen, wenn ein Übergang vereinbart ist.

Erhaltungspflicht

Die Pflicht zur Erhaltung der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile, Räume und Flächen trifft daher grundsätzlich alle Wohnungseigentümer.[1] Die Wohnungseigentümer können allerdings etwas anderes vereinbaren.[2] Die spätere Übertragung der Instandhaltungspflicht auf Grundlage einer Öffnungsklausel soll nach h. M. nur mit Zustimmung des Sondernutzungsberechtigten möglich sein.[3]

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflichten für die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile, Räume und Flächen treffen grundsätzlich alle Wohnungseigentümer[4] bzw. nach § 9a Abs. 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Etwas anderes gilt, wenn dem Sondernutzungsberechtigten an den ihm zugewiesenen Gemeinschaftsflächen ausdrücklich, wenigstens aber konkludent die Verkehrssicherungspflichten im Wege der Vereinbarung übertragen worden sind. Hiervon ist im Zweifel auszugehen, beispielsweise dann, wenn eine Regelung bestimmt, dass Sondernutzungsrechte hinsichtlich Instandhaltung und Verkehrssicherungspflichten wie Sondereigentum zu behandeln sind.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge