Ein anderer "Zuweisungsweg" besteht darin, dass die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass ihr (Mit-)Gebrauchsrecht (erst) ausgeschlossen ist, wenn ein Zuweisungsberechtigter den Gegenstand einem Wohnungseigentümer zum Alleingebrauch "zuweist". Bis zum Bedingungseintritt sind dann alle Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch und auch zur anteiligen Fruchtziehung befugt. Die Wohnungseigentümer können zur Fruchtziehung aber auch etwas anderes vereinbaren.[1]

Nach überwiegender Auffassung soll der aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidende aufteilende Eigentümer ein "Zuweisungsrecht" nicht "mitnehmen" können.[2] Anders soll es bei der "gestreckten Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung" liegen.[3] Ferner soll es unschädlich sein, wenn der aufteilende Eigentümer nach Stellung des Umschreibungsantrags aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet.[4]

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