Die Wohnungseigentümer können nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 2 WEG[1] vereinbaren, dass einem Wohnungseigentümer ein alleiniges Gebrauchs- und i. d. R. auch Nutzungsrecht an Räumen oder Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt und zugleich der Mitgebrauch der anderen Wohnungseigentümer an diesen Teilen, Räumen oder Flächen ausgeschlossen wird.[2]

Dieses Recht, das die sachenrechtliche Zuordnung nicht berührt[3], wird in der Praxis und in § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG Sondernutzungsrecht und hier auch als Sondernutzungsrechtsvereinbarung bezeichnet. Eine solche Regelung soll wegen des damit verbundenen vollständigen Ausschlusses der anderen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch keine Gebrauchskonkretisierung darstellen, sondern § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG abändern.[4]

 

Gemeinschaftliches Eigentum

Die Fläche und/oder der Raum, für den die Wohnungseigentümer eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung geschlossen haben, steht im gemeinschaftlichen Eigentum. Dennoch geht die h. M. davon aus, dass die Verwaltung ungeachtet der §§ 18 Abs. 1, 9a Abs. 2 WEG in den Händen des Berechtigten liegt und die Verwaltung keine Pflichten treffen.

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