Als Zweckbestimmungen im weiteren Sinne werden die in §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 WEG vorgesehenen Anordnungen angesehen, die einteilen, dass die zum Sondereigentum bestimmten Räume dem Wohnen (§ 1 Abs. 2 WEG) oder nicht dem Wohnen (§ 1 Abs. 3 WEG) dienen sollen. Diese Zweckbestimmungen im weiteren Sinne werden von der notariellen Praxis üblicherweise im textlichen Teil der Teilungserklärung/des Teilungsvertrags angegeben, obwohl sie als eine Vereinbarung i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG und damit als eine bloß "schuldrechtliche" Vereinbarung angesehen werden.[1]

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