Überblick

Nachdem der Bundestag am 15. Dezember 2022 den Gesetzentwurf zur Strompreisbremse verabschiedete und der Bundesrat diesem am 16. Dezember zustimmte, ist das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Mit diesem Vorschlag setzt die Bundesregierung den 2. Teil des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission für Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um.

Es folgt ein für Sie und Ihre Bedürfnisse angepasster Auszug der Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=18), welches federführend für den Gesetzentwurf war.

1. Wer profitiert von der Entlastung?

Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkunden.

2. Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei der Strompreisbremse?

Stromkunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh.

Stromkunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.

Für Verbräuche oberhalb dieses "Basis-Kontingents" gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkunden weniger als 80 % bzw. 70 % des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

3. Wie wird der Entlastungsbetrag berrechnet?

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:

  • Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 % oder 70 % dieser Jahresverbrauchsprognose.
  • Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, z. B. bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 % oder 70 % des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt, da dann noch kein volles Referenzjahr vorliegt.

4. Wie erhalten Verbraucher die Entlastung?

Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucher und kleine/mittlere Unternehmen erhalten durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden.

Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können u. U. die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Für sie gelten dann besondere Regelungen und besondere Mitteilungspflichten.

5. Wie erhalten Verbraucher Informationen zu der konkreten Entlastung?

Verbraucher werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Stromversorger über ihre Entlastung informiert. Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in kommenden Monaten ersehen.

Darüber hinaus teilt der Versorger die Höhe des Entlastungskontingents und den individuellen Entlastungsbetrag mit.

6. Wie erhalten Verbraucher in Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom versorgt werden, Informationen zu der konkreten Entlastung?

In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, z. B. mit einer Wärmepumpe, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder der Vermieter und im Falle der Verwaltung der Verwalter die beschriebene Mitteilung des Versorgers. Anschließend ist der Vermieter bzw. Verwalter verpflichtet, den Mietern

  • den Ursprung,
  • die Höhe und
  • die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen.

Der Vermieter bzw. Verwalter informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermieter zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.

 
Hinweis

Musterdokument

Die Bundesregierung wird den Vermietern bzw. Verwaltern voraussichtlich Mitte Januar ein Musterdokument für diese Informationspflichten zur Verfügung stellen.

7. Ab wann erhalten Verbraucher die Entlastung?

Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung fü...

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