Wer die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 und 2 EStG erfüllt (siehe vorstehende Kapitel), kann auch die 20 %-ige Sonderabschreibung[1] des § 7g Abs. 5 EStG nutzen. Diese Sonderabschreibung ist nicht davon abhängig, dass ein Investitionsabzugsbetrag für das Wirtschaftsgut gebildet wurde. Nur die Anspruchsvoraussetzungen sind gleich.

 
Praxis-Beispiel

Installation einer Photovoltaikanlage

Unternehmer A hat im Jahr 2024 eine Photovoltaikanlage angeschafft und diese auf dem Dach seines Firmengebäudes installiert (Betriebsvorrichtung). Die Anschaffungskosten für die Anlage betrugen 25.000 EUR. A hat im Jahr 2024 einen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG i. H. v. 180.000 EUR erwirtschaftet. Die Anlage produziert ausschließlich Strom für sein Unternehmen. Einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG hat er nicht gebildet.

Unternehmer A kann die 20 %-ige Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.

[1] Dieser Prozentsatz wird nach dem Wachstumschancengesetz 2023 auf 50 % heraufgesetzt. Das Wachstumschancengesetz ist vor Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht abschließend verabschiedet worden.

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