Bei der Berechnung der 200.000-EUR-Grenze bleiben Hinzurechnungen oder Abzüge von Investitionsabzugsbeträgen immer außen vor. Der maßgebliche Gewinn berechnet sich danach wie folgt:

 
Betriebsvermögensvergleich Einnahmeüberschussrechnung
  Jahresüberschuss lt. GuV Jahresüberschuss lt. EÜR
+ Hinzurechnung nicht abziehbare Betriebsausgaben Hinzurechnung nicht abziehbare Betriebsausgaben
+ Hinzurechnung von Ertragsteuern (z. B. Körperschaft-, Einkommen-, Gewerbesteuer) Hinzurechnung von Ertragsteuern (z. B. Körperschaft-, Einkommen-, Gewerbesteuer), sofern in der Gewinnermittlung berücksichtigt
+/– Steuerlicher Ausgleichposten nach § 60 EStDV  
Sonstige Kürzungen (z. B. steuerfreie Einnahmen, die im Gewinn enthalten sind) Sonstige Kürzungen (z. B. steuerfreie Einnahmen, die im Gewinn enthalten sind)
= Maßgeblicher Gewinn oder Verlust Maßgeblicher Gewinn oder Verlust

Hat der Steuerpflichtige mehrere Unternehmen, so ist die 200.000-EUR-Grenze für jedes einzelne Unternehmen, das den Investitionsabzugsbetrag nutzen will, zu prüfen.

 
Praxis-Beispiel

200.000-EUR-Grenze

Ein Unternehmer betreibt 2 Unternehmen. Mit Unternehmen A erzielt er im Jahr 2024 einen maßgeblichen Gewinn von 180.000 EUR, mit dem Unternehmen B einen maßgeblichen Gewinn von 300.000 EUR.

Für das Unternehmen A kann der Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen in Anspruch nehmen, für das Unternehmen B wegen der Überschreitung der 200.000-EUR-Grenze nicht.

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