Bei der Berechnung der 200.000-EUR-Grenze bleiben Hinzurechnungen oder Abzüge von Investitionsabzugsbeträgen immer außen vor. Der maßgebliche Gewinn berechnet sich danach wie folgt:
Betriebsvermögensvergleich | Einnahmeüberschussrechnung | |
---|---|---|
Jahresüberschuss lt. GuV | Jahresüberschuss lt. EÜR | |
+ | Hinzurechnung nicht abziehbare Betriebsausgaben | Hinzurechnung nicht abziehbare Betriebsausgaben |
+ | Hinzurechnung von Ertragsteuern (z. B. Körperschaft-, Einkommen-, Gewerbesteuer) | Hinzurechnung von Ertragsteuern (z. B. Körperschaft-, Einkommen-, Gewerbesteuer), sofern in der Gewinnermittlung berücksichtigt |
+/– | Steuerlicher Ausgleichposten nach § 60 EStDV | |
– | Sonstige Kürzungen (z. B. steuerfreie Einnahmen, die im Gewinn enthalten sind) | Sonstige Kürzungen (z. B. steuerfreie Einnahmen, die im Gewinn enthalten sind) |
= | Maßgeblicher Gewinn oder Verlust | Maßgeblicher Gewinn oder Verlust |
Hat der Steuerpflichtige mehrere Unternehmen, so ist die 200.000-EUR-Grenze für jedes einzelne Unternehmen, das den Investitionsabzugsbetrag nutzen will, zu prüfen.
200.000-EUR-Grenze
Ein Unternehmer betreibt 2 Unternehmen. Mit Unternehmen A erzielt er im Jahr 2024 einen maßgeblichen Gewinn von 180.000 EUR, mit dem Unternehmen B einen maßgeblichen Gewinn von 300.000 EUR.
Für das Unternehmen A kann der Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen in Anspruch nehmen, für das Unternehmen B wegen der Überschreitung der 200.000-EUR-Grenze nicht.
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