Grundsätzlich kann jedes Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform (Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder auch Körperschaft), einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.[1] Bei einer Betriebsaufspaltung kann sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen den Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Gleiches gilt für ertragsteuerliche Organschaften. Hier können sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft den Investitionsabzugsbetrag nutzen.

 

Noch nicht eröffneter Betrieb

Wurde der Betrieb noch nicht eröffnet, ist auch hier die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags möglich. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der Betrieb aktiv in der Betriebseröffnungsphase befindet. Die Betriebseröffnungsphase beginnt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, die objektiv erkennen lässt, das dieser einen Betrieb eröffnen will.[2] Die Betriebseröffnungsphase endet im Regelfall dann, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind.[3]

Besonderheit: Personengesellschaften

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Personengesellschaft oder eine Gemeinschaft, kann diese den Investitionsabzugsbetrag ebenfalls in Anspruch nehmen.[4] Dabei muss es sich aber um eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 13 Abs. 7 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 EstG handeln. Die Investitionsabzugsbeträge können zum einen für das Gesamthandsvermögen gebildet werden, zum anderen ist es möglich, dass die einzelnen Gesellschafter in ihrem Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag bilden.

Bei der Berechnung der 200.000-EUR-Grenze sind die Gewinne des gesamten Vermögens sowie die Gewinne der Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen der Mitunternehmer zusammenzurechnen. Auch hier sind Investitionsabzugsbeträge (Hinzu- oder Abrechnungen) bei der Ermittlung des Gewinns nicht zu berücksichtigen.

 

Erwerb eines Wirtschaftsguts von der Personengesellschaft

Erwirbt ein Gesellschafter oder Gemeinschafter ein Wirtschaftsgut von der Personengesellschaft oder umgekehrt, liegt keine Anschaffung von Betriebsvermögen i. S. d. § 7g EStG vor. Dies gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut zuvor im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters enthalten war.

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