Vom Grundsatz her ist der bürgerlich-rechtliche Eigentümer immer der Anspruchsberechtigte für diese Förderung. Dies gilt auch für das Sondereigentum im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung.[1] Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn wirtschaftliches Eigentum i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO vorliegt.

Wirtschaftliches Eigentum

Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der bürgerlich-rechtliche Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das begünstigte Objekt ausgeschlossen werden kann.[2]

 

Dinglich oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte

Der wirtschaftliche Eigentümer ist nicht anspruchsberechtigt, wenn ein dinglich oder schuldrechtlich begründetes Nutzungsrecht vorliegt. Gemeint sind hier Nießbrauchrechte oder Mietverträge.[3] Bei diesen Rechten kann der wirtschaftliche Eigentümer weder den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer ausschließen noch mit der Sache beliebig verfahren.

Eine Anspruchsberechtigung besteht auch, wenn der Antragsteller mit Zustimmung des Eigentümers auf dessen Grund und Boden auf eigene Rechnung ein Gebäude errichtet hat.[4] Dabei müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Erbauer des Gebäudes muss über eine im Voraus getroffene und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung verfügen, dass er die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehat.
  • Die nutzungsberechtigte Person erhält ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an dem Gebäude.
  • Die nutzungsberechtigte Person kann frei über das Gebäude verfügen oder hat nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Anspruch auf eine Entschädigung oder
  • es besteht Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts der Wohnung.

Dauerwohnrecht

Wurde die energetische Maßnahme von einem Dauerwohnberechtigten i. S. d. §§ 31 ff. WEG durchgeführt, ist er nur dann als wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung anspruchsberechtigt, wenn

  • seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Wohnung entsprechen und
  • er aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrags bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung erhält.[5]
 

Grundbucheintragung fehlt noch

Anspruchsberechtigt ist auch der Erwerber eines Objekts, wenn er durch Übergang von Nutzen und Lasten wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist und lediglich mangels Grundbucheintragung noch nicht als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des begünstigten Objekts gilt (§ 873 i. V. m. § 925 BGB).

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