Wer an seinem privat genutzten Einfamilienhaus oder seiner Eigentumswohnung energetische Maßnahmen durchführt, kann bei Vorliegen der hier dargestellten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung auf seine jährliche Einkommensteuer nach § 35c EStG erhalten. Die folgende Checkliste zeigt vorab, welche Voraussetzungen für die Steuerermäßigung vorliegen müssen.

 

Checkliste: Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG

 
  erfüllt
Es handelt sich um eine Wohnung in der EU.
Die Wohnung wird vom Anspruchsberechtigten zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Das Förderobjekt ist zu Beginn der energetischen Sanierung älter als 10 Jahre.
Es werden energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c EStG am Förderobjekt durchgeführt.
Die energetische Maßnahme wird von einem Fachunternehmer durchgeführt.
Der Fachunternehmer stellt nach Beendigung eine Fachunternehmerbescheinigung aus.
Das Förderobjekt wird im Förderjahr vom Antragsteller ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Die Aufwendungen sind keine Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen oder werden dort nicht berücksichtigt.
Die Steuerbegünstigungen nach § 10f EStG oder § 35a EStG werden nicht in Anspruch genommen.
Für die Maßnahme werden aus einer öffentlich geförderten Maßnahme keine zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen.
Der Antragsteller hat über die energetische Maßnahme eine Rechnung erhalten.
Die Bezahlung der Rechnung erfolgte per Banküberweisung (keine Barzahlung zulässig).

2.1 Wer gilt als Anspruchsberechtigter?

Vom Grundsatz her ist der bürgerlich-rechtliche Eigentümer immer der Anspruchsberechtigte für diese Förderung. Dies gilt auch für das Sondereigentum im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung.[1] Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn wirtschaftliches Eigentum i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO vorliegt.

Wirtschaftliches Eigentum

Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der bürgerlich-rechtliche Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das begünstigte Objekt ausgeschlossen werden kann.[2]

 

Dinglich oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte

Der wirtschaftliche Eigentümer ist nicht anspruchsberechtigt, wenn ein dinglich oder schuldrechtlich begründetes Nutzungsrecht vorliegt. Gemeint sind hier Nießbrauchrechte oder Mietverträge.[3] Bei diesen Rechten kann der wirtschaftliche Eigentümer weder den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer ausschließen noch mit der Sache beliebig verfahren.

Eine Anspruchsberechtigung besteht auch, wenn der Antragsteller mit Zustimmung des Eigentümers auf dessen Grund und Boden auf eigene Rechnung ein Gebäude errichtet hat.[4] Dabei müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Erbauer des Gebäudes muss über eine im Voraus getroffene und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung verfügen, dass er die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehat.
  • Die nutzungsberechtigte Person erhält ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an dem Gebäude.
  • Die nutzungsberechtigte Person kann frei über das Gebäude verfügen oder hat nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Anspruch auf eine Entschädigung oder
  • es besteht Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts der Wohnung.

Dauerwohnrecht

Wurde die energetische Maßnahme von einem Dauerwohnberechtigten i. S. d. §§ 31 ff. WEG durchgeführt, ist er nur dann als wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung anspruchsberechtigt, wenn

  • seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Wohnung entsprechen und
  • er aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrags bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung erhält.[5]
 

Grundbucheintragung fehlt noch

Anspruchsberechtigt ist auch der Erwerber eines Objekts, wenn er durch Übergang von Nutzen und Lasten wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist und lediglich mangels Grundbucheintragung noch nicht als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des begünstigten Objekts gilt (§ 873 i. V. m. § 925 BGB).

2.2 Gebäudevoraussetzungen

Es muss sich bei dem Förderobjekt um eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung handeln. Der Begriff "Wohnung" gilt auch hier für Gebäude. Die Wohnung muss in einem Land der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegen sein. Begünstigt sind:[1]

  • die Wohnung im eigenen Haus,
  • die Wohnung nach dem Wohneigentumsgesetz,
  • die rechtlich nicht getrennte Wohnung eines im Allein- oder Miteigentum stehenden Zwei- oder Mehrfamilienhauses,
  • die Wohnung im Allein- oder Miteigentum stehenden Ferienhaus oder Ferienwohnung,
  • die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte, im Allein- oder Miteigentum stehende Wohnung.

Es wird aber nicht nur die Wohnung an sich ...

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