Die Förderung durch die Sonderabschreibung wird nicht auf die volle Bemessungsgrundlage gewährt. Hier sind noch 2 maximale Begrenzungen für die Bemessungsgrundlage zu beachten:

  • Erreicht die neue Wohnung den Standard "Effizienzhaus 40 NH", werden maximal 2.500 EUR[1] pro Quadratmeter Wohnfläche gefördert;
  • für alle übrigen förderfähigen Wohnungen werden maximal 2.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche gefördert.

Sind die zuzurechnenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche höher als der maßgebliche Grenzbetrag, werden die förderfähigen Aufwendungen entsprechend auf den Förderhöchstbetrag gekappt.

 
Praxis-Beispiel

Förderhöchstbetrag

D hat ein begünstigtes Mehrfamilienhaus, Effizienzhaus 40 NH, angeschafft. Die Anschaffungskosten je Quadratmeter Wohnfläche betragen 3.000 EUR. Das Gebäude hat eine förderfähige Fläche von 300 m2.

Der Förderhöchstbetrag berechnet sich wie folgt:

 
Förderhöchstbetrag = 2.500 EUR x 300 m2 = 750.000 EUR
 

Sonderabschreibung ist Jahresabschreibung

Die Sonderabschreibung ist eine Jahresabschreibung. D.h., sie braucht im Unterschied zur Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG nicht aufgeteilt zu werden, wenn die Anschaffung oder Herstellung innerhalb des Jahres erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Sonderabschreibung

C stellt im Januar Jahr 2024 (Bauantrag 2023) ein Mehrfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 300 m2 fertig. Die Baukosten belaufen sich auf 900.000 EUR. Das Gebäude erfüllt die Voraussetzungen des Effizienzhaus 40 NH. Die jährliche Abschreibung im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 3 Jahren berechnet sich wie folgt:

 
  Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG (3 %) Abschreibung nach § 7b Abs. 1 und Abs. 3 EStG (5 %)
Bemessungsgrundlage 900.000 EUR

750.000 EUR

(300 m2 x 2.500 EUR)
Abschreibung 2024 - 27.000 EUR - 37.500 EUR
Abschreibung 2025 - 27.000 EUR - 37.500 EUR
Abschreibung 2026 - 27.000 EUR - 37.500 EUR
Abschreibung 2027 - 27.000 EUR - 37.500 EUR

C kann durch die Nutzung der Sonderabschreibung im Jahr der Herstellung und in den folgenden 3 Jahren eine Sonderabschreibung von jeweils 37.500 EUR in Anspruch nehmen.

Ist der Abschreibungszeitraum der Sonderabschreibung abgelaufen, erfolgt die weitere Regelabschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG vom Restwert des Objekts.

 
Praxis-Beispiel

Regelabschreibung

Wie vor. Die Abschreibung für das Jahr 2027 berechnet sich wie folgt:

 
Buchwert am 1.1.2027 nach Abzug der Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 EStG 792.000 EUR
– Sonderabschreibungen 2024 – 2027 - 150.000 EUR
= Restbuchwert für Weiterberechnung der Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG 642.000 EUR
Jährliche Abschreibung 3 % von 642.000 EUR 19.260 EUR
[1] Dieser Betrag wird nach dem Wachstumschancengesetz 2023 auf 4.000 EUR heraufgesetzt. Das Wachstumschancengesetz ist vor Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht abschließend verabschiedet worden.

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