Beantragt ein Unternehmer die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, muss die De-minimis-Verordnung beachtet werden.[1] Die an den Unternehmer gewährten Beihilfen, egal aus welchem Förderprogramm diese gewährt worden sind, dürfen nicht überschritten werden. Maßgeblich für die Berechnung ist ein Zeitraum von 3 Jahren. Die Beihilfegrenzen betragen:

  • 200.000 EUR nach der De-minimis-Verordnung,
  • 500.000 EUR nach der DAWI-de-minimis-Verordnung.

Unternehmer können die Sonderabschreibung neben den zuvor genannten Voraussetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn die De-minimis-Grenzen nicht überschritten sind. Bei der Berechnung der Grenzen ist die Höhe der Sonderabschreibung mit einzubeziehen.

[1] Verordnung (EU) Nr. 1407 /2013 der Kommission v. 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 v. 24.12.2013, S. 1) – De-minimis-Verordnung.

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