Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lichteinwirkungen auf die Nachbarschaft, etwa durch die Flutlichtanlage einer Sportanlage, fehlen allgemein gültige Grenzwerte und Bewertungsmethoden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung oder in sonstiger Weise verbindlich festgelegt sind.

Ob Lichteinwirkungen der Nachbarschaft einer Sportanlage zumutbar sind, ist deshalb nach Gerichtsmeinung unter Beachtung der von der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze in jedem Einzelfall zu beurteilen.[1] Das Rücksichtnahmegebot verlangt dabei auch die Prüfung der Frage, welche Maßnahmen dem betroffenen Nachbarn zuzumuten sind, um die Belästigung durch Lichteinwirkungen durch eigene Maßnahmen zu verhindern oder abzumildern. Zu berücksichtigen sind auch die Gebietsart und die durch die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft. Insgesamt zählen nach Gerichtsmeinung die Faktoren "Raumaufhellung" und "psychologische Blendung" zu den maßgeblichen Kriterien bei der Beurteilung der Belästigung durch Lichteinwirkungen. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Wirkung des Lichts zu einer deutlich erhöhten Raumaufhellung führt, mit der Folge, dass die Nutzung von Wohnbereichen (Wohnzimmer, Wohnküche, Schlafzimmer) eingeschränkt wird. Eine psychologische Blendung wird hingegen dann angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar keine übermäßige Raumaufhellung erfolgt, eine Belästigung aber durch die ungewollte und ständige Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin ausgelöst wird.

Soweit Lichtimmissions-Ländererlasse existieren, haben diese nach Gerichtsmeinung zwar keinen verbindlichen Charakter, sie können jedoch als sachverständige Beurteilungshilfe von den Gerichten herangezogen werden.

[1] So OVG Münster, Urteil v. 27.2.2009, 7 B 1647/08, UPR 2009 S. 318.

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