Von besonderer praktischer Bedeutung ist der in § 5 Abs. 4 SportanlagenlärmschutzVO geregelte Altanlagenbonus. Diese Vorschrift bestimmt aus Gründen des Bestandsschutzes, dass bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (18.7.1991) baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfrei errichtet worden sind, von der Festsetzung von Betriebszeitbeschränkungen abgesehen werden soll, wenn die festgesetzten Lärmrichtwerte um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Diese Privilegierung bedeutet keine generelle Erhöhung der Lärmrichtwerte für Altanlagen, sondern findet nur Anwendung, wenn es um die Festsetzung von Betriebszeiten im Einzelfall geht.[1]

Modernisierung

In der Praxis entsteht vielfach Streit darüber, wann die Änderung oder Modernisierung einer Altanlage den Verlust des Altanlagenbonus zur Folge hat. Nach Meinung der Gerichte kommt es insoweit entscheidend auf die örtlichen Gegebenheiten und somit darauf an, ob die Altanlage als Lärmquelle für die Nachbarschaft durch Modernisierungsmaßnahmen zum Nachteil der Nachbarschaft verändert wurde oder die gleiche geblieben ist wie vor 1991.[2]

Nach einem Urteil des AG Minden berühren weder ein Austausch des alten Aschebelags durch einen Kunstrasen noch die Errichtung einer kleinen Sitzplatztribüne, die keine Kapazitätserweiterung sondern lediglich eine Umwandlung von Steh- in Sitzplätze darstellt, die Identität einer Sportanlage. In einem solchen Fall handelt es sich vielmehr um Anpassungen derselben Anlage an aktuelle Nutzungsansprüche.[3] Dagegen lässt aber nach Ansicht des VG Bremen ein Kunstrasen und eine Flutlichtanlage auf einem Nebenplatz den Altanlagenbonus entfallen.[4]

[3] VG Minden, Urteil v. 18.9.2012, 1 K 2956/10; VG Minden, Urteil v. 18.5.2011, 11 K 1118/10.
[4] VG Bremen, Urteil v. 10.2.2016, 1 K 428/14.

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