Zusätzlich zur Differenzierung der einzuhaltenden Lärmrichtwerte entsprechend der Schutzwürdigkeit der dem Lärm ausgesetzten benachbarten Baugebiete und der Differenzierung nach Tages-, Ruhe- und Nachtzeiten räumt die SportanlagenlärmschutzVO

  • Freibädern,
  • Schulsportanlagen,
  • Altanlagen und
  • selten stattfindenden Sportveranstaltungen

jeweils noch einen Lärmbonus ein.

 
Achtung

Lärmbonus bezieht sich nur auf Freistellung von Betriebszeitregelungen

Dieser Lärmbonus bezieht sich nur auf die Freistellung von Betriebszeitregelungen, nicht aber auf die Befreiung von sonstigen baulichen, technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen nach § 3 der Verordnung.

6.2.1 Freibäder und Schulsportanlagen

Der Lärmbonus für Freibäder und Schulsportanlagen besteht darin, dass der vom Lärm dieser Anlagen betroffene Nachbar im Allgemeinen keine Betriebszeitbeschränkungen verlangen kann, wenn die festgelegten Lärmrichtwerte überschritten werden (§ 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung). Mit dieser Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der Lärm von Freibädern und Schulsportanlagen im Rahmen des sozial Üblichen und allgemein Akzeptierten bewegt, was auch ein lärmbetroffener Nachbar hinzunehmen hat.

6.2.2 Altanlagenbonus

Von besonderer praktischer Bedeutung ist der in § 5 Abs. 4 SportanlagenlärmschutzVO geregelte Altanlagenbonus. Diese Vorschrift bestimmt aus Gründen des Bestandsschutzes, dass bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (18.7.1991) baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfrei errichtet worden sind, von der Festsetzung von Betriebszeitbeschränkungen abgesehen werden soll, wenn die festgesetzten Lärmrichtwerte um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Diese Privilegierung bedeutet keine generelle Erhöhung der Lärmrichtwerte für Altanlagen, sondern findet nur Anwendung, wenn es um die Festsetzung von Betriebszeiten im Einzelfall geht.[1]

Modernisierung

In der Praxis entsteht vielfach Streit darüber, wann die Änderung oder Modernisierung einer Altanlage den Verlust des Altanlagenbonus zur Folge hat. Nach Meinung der Gerichte kommt es insoweit entscheidend auf die örtlichen Gegebenheiten und somit darauf an, ob die Altanlage als Lärmquelle für die Nachbarschaft durch Modernisierungsmaßnahmen zum Nachteil der Nachbarschaft verändert wurde oder die gleiche geblieben ist wie vor 1991.[2]

Nach einem Urteil des AG Minden berühren weder ein Austausch des alten Aschebelags durch einen Kunstrasen noch die Errichtung einer kleinen Sitzplatztribüne, die keine Kapazitätserweiterung sondern lediglich eine Umwandlung von Steh- in Sitzplätze darstellt, die Identität einer Sportanlage. In einem solchen Fall handelt es sich vielmehr um Anpassungen derselben Anlage an aktuelle Nutzungsansprüche.[3] Dagegen lässt aber nach Ansicht des VG Bremen ein Kunstrasen und eine Flutlichtanlage auf einem Nebenplatz den Altanlagenbonus entfallen.[4]

[3] VG Minden, Urteil v. 18.9.2012, 1 K 2956/10; VG Minden, Urteil v. 18.5.2011, 11 K 1118/10.
[4] VG Bremen, Urteil v. 10.2.2016, 1 K 428/14.

6.2.3 Seltene Ereignisse

Eine Sonderregelung trifft schließlich § 5 Abs. 5 SportanlagenlärmschutzVO, um selten stattfindende Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfe zu ermöglichen. Solche Veranstaltungen sollen ohne Betriebszeitbeschränkungen durchgeführt werden können, wenn die durch derartige Veranstaltungen verursachten Richtwertüberschreitungen nicht mehr als 10 dB(A) betragen (höchstens aber gebietsunabhängig 70 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeiten, 65 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten und 55 dB(A) nachts) und diese Veranstaltungen an höchstens 18 Tagen im Jahr stattfinden (Nr. 1.5 des Anhangs der Verordnung). Das bedeutet, dass an diesen Tagen etwa in allgemeinen Wohngebieten tagsüber außerhalb der Ruhezeiten ausnahmsweise ein Lärmpegel von 65 dB(A) anstelle des ansonsten geltenden Pegels von 55 dB(A) von der Nachbarschaft als zumutbar akzeptiert werden muss.[1]

 
Hinweis

SportanlagenlärmschutzVO 2021

Bis 2021 enthielt Anhang 1 Nummer 1.5 der SportanlagenlärmschutzVO die Wörter "durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen". Diese Formulierung führte insbesondere in Verfahren, in denen es um die abendliche Austragung von Bundesligaspielen nach 22 Uhr ging, zu Unsicherheiten in der Auslegung. Kann beispielsweise die Austragung eines abendlichen Fußballspiels als seltenes Ereignis bewertet werden oder handelt es sich nicht viel mehr um einen Regelbetrieb? Ligaspiele als Regelbetrieb – DFB-Pokal- und UEFA-Champions-League-Spiele als besonderes Ereignis?[2]

Der Verordnungsgeber hat dieses Problem erkannt und die Wörter "durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen" gestrichen.[3]

Seit dem 1.1.2022 sind Überschreitungen der Lärmschutzvorgaben nach 22 Uhr durch ein Bundesligaspiel oder eine andere Sportveranstaltung nur noch selten, wenn sie an höchstens 18 Tagen in einem Jahr stattfinden. Die "Besonderheit" eines Ereignisses oder einer Veranstaltung muss nicht mehr begründet werden.

[1] Vgl. z. B. ...

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