Der von der Gemeinde durch Satzung zu beschließende Bebauungsplan ist maßgeblich für die Zulässigkeit von Bauvorhaben in den Planungsgebieten der BauNVO und entscheidendes Instrument zur Konfliktbewältigung bei aneinander grenzenden unterschiedlichen baulichen Nutzungen. Dieses Planungsinstrument wird deshalb auch genutzt, wenn es darum geht, Flächen für Sportanlagen planungsrechtlich abzusichern.[1]

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzt die SportanlagenlärmschutzVO für die Bauleitplanung zwar keine unmittelbare rechtliche Bedeutung, wie bei der Baugenehmigung. Sie entfaltet aber mittelbare Bedeutung insoweit, als die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen darf, der nicht vollzugsfähig ist, weil die für seine Verwirklichung erforderliche Baugenehmigung für eine Sportanlage wegen Überschreitung der in der SportanlagenlärmschutzVO festgelegten Lärmrichtwerte nicht erteilt werden dürfte. Ein derartiger Bebauungsplan wäre nach Auffassung des Gerichts wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauG enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung nichtig.[2]

Normenkontrollantrag

Als Inhaber dinglicher Rechte an einem benachbarten Grundstück (Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nießbraucher) und damit als Nachbar i. S. d. Baurechts einer geplanten Sportanlage sollte man schon in diesem Planungsstadium daran denken, seine Rechte wahrzunehmen. Als Rechtsbehelf dient der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), über den das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof des jeweiligen Bundeslands entscheidet.

 
Achtung

Einwendungsfrist beachten!

Zu beachten ist die in § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geregelte einjährige Einwendungsfrist. Wenn diese Frist versäumt wird, sind spätere Einwendungen gegen den Bebauungsplan ausgeschlossen.

[1] Vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 2.10.2019, 3 S 1470/19 (Bebauungsplan "Neues Fußballstadion am Flugplatz" in Freiburg).
[2] So BVerwG, Urteil v. 12.8.1999, B 4 CN 4/98, DVBl 2000 S. 187.

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