Als Sportanlagen werden in § 1 Abs. 2 SportanlagenlärmschutzVO ortsfeste Einrichtungen i. S. d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG definiert, die zur Sportausübung bestimmt sind. Einrichtungen in diesem Sinne liegen im Allgemeinen dann vor, wenn die zur Sportausübung erforderliche Grundausstattung gegeben ist, also etwa bauliche Anlagen und technische Hilfsmittel wie Sportgeräte oder markierte Spielfelder.[1]

 
Praxis-Beispiel

Begriffsverständnis erfasst praktisch alle Sportanlagenarten

Mit diesem weiten Begriffsverständnis werden praktisch alle Arten von Sportanlagen erfasst, die unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Trägerschaft dem Leistungs- und/oder Breitensport dienen. Das können Bezirkssport- oder Vereinssportanlagen mit einem breit gefächerten Sportangebot sein, aber auch Fußballstadien und Fußballplätze, Schwimmbäder, Freibäder, Eislaufbahnen, Eissporthallen, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schulsportplätze, Bowling- und Kegelbahnen, Tanzsporträume sowie Turnhallen.

Nebenräume und Nutzungsdauer

Zur Sportanlage zählen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SportanlagenlärmschutzVO auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Dazu gehören etwa Umkleideräume, Clubräume, Sportgaststätten oder Parkplätze. Der von diesen Nebenanlagen verursachte Besucher- und technische Lärm wird bei der Beurteilung und Messung der von der Sportanlage auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche sozusagen mitgerechnet.

[1] Vgl. Ketteler in NVwZ 2002, S. 1070.

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