(1) In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche, Lagerräume mit mehr als 200 m² Grundfläche, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei
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Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 46 Absatz 2 BauO NRW 2018[1] [Bis 14.11.2019: § 48 Absatz 2 der Landesbauordnung] haben, |
(3) 1Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Halbsatz 1 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. 2Bei Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche genügt
3Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. 4Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Ladenstraßen nach Absatz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatz 1 ausreichend bemessen sind.
(4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Räumen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen selbsttätig bei Auslösen [Bis 14.11.2019: der Brandmeldeanlage oder, soweit § 76 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 Anwendung findet, ] [2]der selbsttätigen Feuerlöschanlagen so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.
(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei
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notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018[3] [Bis 14.11.2019: § 37 Absatz 11 Satz 2 der Landesbauordnung], wenn diese Treppenräume an d... |
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