(1) 1Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen mindestens durch feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. 2Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts[1] [Bis 14.11.2019: Rauchabschnitt] darf
1. |
in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 m² oder |
2. |
in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 m² |
betragen. 3Sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen in jedem Garagengeschoss[2] haben. 4Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) 1Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. 2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können; dies gilt nicht für zusätzlich angeordnete Schlupftüren.
(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6.000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(4) § 30 Absatz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018[3] [Bis 14.11.2019: § 32 Absatz 1 der Landesbauordnung] ist auf Garagen nicht anzuwenden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen