[1]

§ 44 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

[1] § 44 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17.07.2017. Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20.12.2022. Anzuwenden vom 22.07.2017 bis 31.12.2022.

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