Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung eines Sachverständigen zur Bauteilöffnung

 

Normenkette

BGB §§ 634, 640; ZPO § 404a Abs. 1

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2019; Aktenzeichen VII ZR 274/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Beseitigung eines Mangels und von Folgeschäden.

Der Kläger beauftragte den Beklagten im Jahr 2009 mit der Abdichtung einer vor dem Fitnessraum im Keller gelegenen Terrasse. Der Beklagte brachte auf der Terrasse einen Bitumen-Voranstrich auf und verlegte zwei Bahnen Bitumenschweißbahn. Darauf wurden von anderen Unternehmern Estrich und Fliesen verlegt. Danach brachte der Beklagte Wandanschlussschienen an, die er mit Silikon versiegelte.

Unter dem 22.08.2010 stellte der Beklagte seine Rechnung über einen Restbetrag von 533,14 EUR (Anlage K 1, AB). Der Kläger zahlte 433,14 EUR, die am 10.09.2010 bei dem Beklagten eingingen (Kontoauszug Bl. 219 d. A.). Mit Schreiben vom 10.09.2010 (Anlage K 9, Bl. 34 d. A.) teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er 100,00 EUR wegen weißer Flecken und einer Verunreinigung einer Scheibe einbehalte und sich im Hausinnern Feuchtigkeit zeige.

Eine weitere Mangelrüge wegen Feuchtigkeit erteilte der Kläger dem Beklagten u. a. mit Schreiben vom 14.10.2011 (Anlage K 2, AB). In der Folgezeit suchte die V. GmbH nach der Ursache der Feuchtigkeit. U. a. flutete sie die Terrasse, ohne einen Wassereintritt festzustellen. Zudem legte sie Kontrollöffnungen im Fußboden des Kellerraums an, um den Feuchtigkeitsstand feststellen zu können. An die V. GmbH zahlte der Kläger 1.053,15 EUR (Rechnung vom 27.12.2011, Anlage K 7, AB).

Der Kläger hat behauptet, Ursache des Feuchtigkeitseintritts in den Kellerraum sei eine mangelhafte Abdichtung der Terrasse. Grundwasser könne nicht eindringen, denn die Terrasse mit ihren Umfassungsmauern und der Keller bildeten eine intakte weiße Wanne. Verpressungen an den Kellerwänden seien nur vorgenommen worden, um andere Ursachen auszuschließen.

Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Mangelbeseitigung, zur Schadensbeseitigung, zur Erneuerung des Teppichbodens und zur Zahlung von 1.053,15 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte auch weitere Schäden zu ersetzen hat. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Der Beklagte hat behauptet, während der Arbeiten an der Terrasse sei ihm ein Wasseraustritt aus der Mauer auf der Gartenseite aufgefallen. Er habe die Ehefrau des Klägers darauf hingewiesen. Auch unterhalb der Außentreppe könne Wasser eindringen. Der Kläger habe die Fuge der Wandanschlussschiene nicht gewartet.

Es sei möglich, dass bei der Verlegung des Estrichs die Abdichtung beschädigt worden sei. Die dafür eingesetzten Arbeiter hätten spitze Schaufeln verwendet.

Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat den Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens antragsgemäß verurteilt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Abdichtung mangelhaft, weil Wasser durch sie in das Gebäude eindringe. Beweisbelastet für den Mangel sei der Kläger gewesen, denn er habe die Leistung des Beklagten durch die Zahlung konkludent abgenommen. Der Vorbehalt durch Schreiben vom 10.09.2010 sei erst danach zugegangen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der nach der Flutung der Terrasse geänderte Wasserstand nur dadurch zu erklären, dass die Abdichtung ein Leck habe.

Ein konkreter Ausführungsfehler müsse nicht festgestellt werden, weil der Beklagte bis zur Abnahme die Leistungsgefahr getragen habe. Eine Beschädigung der Abdichtung sei ohne Bedeutung, weil der Beklagte die Beweislast für eine Mitursache trage und er keinen Beweis angetreten habe.

Der Kläger habe auch einen Schadenersatzanspruch auf Beseitigung der Feuchtigkeit in den Kellerwänden. Ein etwaiges Loch in der weißen Wanne habe nach den Ausführungen des Sachverständigen damit nichts zu tun.

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Beweisaufnahme sei durch die falsche Formulierung des Beweisbeschlusses hinsichtlich der Beweislast beeinflusst worden.

Nach der Aussage des Sachverständigen im Ortstermin habe die Flutungsmaßnahme nur eine vorläufige Maßnahme sein sollen. Eine weitere Untersuchung sei dann unterblieben. D...

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