Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft bei auf alle Gesellschafter lautenden Titel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer BGB-Gesellschaft nach § 736 ZPO genügt ein Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner; ein Titel gegen die Gesellschaft ist nicht erforderlich. Unerheblich ist, ob der Gesamtschuldtitel auf einer gesellschaftsbezogenen oder einer gesellschaftsfremden Verbindlichkeit beruht.

2. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gilt nicht im Falle eines dinglichen Arrests nach § 111d StPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 736, 929 Abs. 2, § 932; StPO § 111d; GBO § 13 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 22.09.2005; Aktenzeichen 4 T 366/05)

 

Tenor

Die Beteiligten zu 1) tragen die gerichtliche Kosten des Verfahrens.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Der Geschäftswert wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das AG Hamburg erließ auf Antrag der Beteiligten zu 2) unter dem 17.2.2005 einen Arrestbefehl gegen den Beteiligten zu 1a), gestützt auf einen Anspruch der Freien- und Hansestadt Hamburg wegen Wertersatzverfalls (§§ 73, 73a StGB) i.H.v. 897.532 EUR, und einen weiteren Arrestbefehl gegen die Beteiligte zu 1b) wegen eines solchen Anspruchs i.H.v. 1.994667 EUR. Beide Arrestbefehle bestimmten hinsichtlich einer Forderung i.H.v. 897.532 EUR die Haftung der Beteiligten zu 1a) und 1b) als Gesamtschuldner.

Auf Eintragungsersuchen der Beteiligten zu 2) trug das AG Meldorf - Grundbuchamt - zu Lasten des von den Beteiligten zu 1) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehaltenen Wohnungseigentums eine Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 90.000 EUR in Abt. III des im Beschlussrubrum bezeichneten Grundbuchblatts ein. Mit Schreiben vom 19.7.2005 beantragten die Beteiligten zu 1) Löschung und Schwärzung der aufgrund der Arrestbefehle eingetragenen Sicherungshypothek. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag mit Zwischenverfügung vom 25.7.2005 abschlägig beschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG mit Beschl. v. 22.9.2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sich die Beteiligten zu 1) mit der weiteren Beschwerde vom 18.10.2005 gewandt. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihnen die Arrestbefehle nicht innerhalb der Monatsfrist zugestellt worden seien, im Übrigen die Vollstreckung in das Gesamthandsvermögen auch deswegen unzulässig sei, weil es an einem Titel gegen die GbR fehle.

Unter dem 23.9.2005 ging beim Grundbuchamt Meldorf die Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2) vom 25.7.2005 nebst notariellem Löschungsantrag vom 22.9.2005 ein. Das Grundbuchamt Meldorf erteilte den Beteiligten zu 1) unter dem 19.10.2005 die Kostenrechnung für die Löschung der Höchstbetragssicherungshypothek, woraufhin sie das Verfahren mit Schriftsatz vom 22.11.2005 für erledigt erklärten.

II. Nachdem die Beteiligten zu 1) das Verfahren vor der Entscheidung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Entscheidung über die Gerichtskosten hat für alle Rechtszüge zu ergehen (BayObLG, MDR 1963, 690). Die Gerichtskosten sind den Beteiligten zu 1) aufzuerlegen. Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 KostO. Danach werden ggü. dem Beschwerdeführer bei Zurückweisung der Beschwerde die Hälfte der vollen Gebühr sowie die Auslagen erhoben. Im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache aufgrund der Erklärung der Beteiligten zu 1) vom 22.11.2005 wäre die weitere Beschwerde aller Voraussicht nach zurückgewiesen worden. Das Rechtsmittel wäre unbegründet gewesen; denn die Entscheidung des LG hält einer rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Das LG hat ausgeführt, dass die Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek rechtmäßig gewesen sei. Ein Titel gegen die GbR sei nicht erforderlich, da diese nicht grundbuchfähig sei und die Rechte den Gesellschaftern zur gesamten Hand zustünden. Die Einhaltung der Monatsfrist des § 929 ZPO sei nicht erforderlich, da diese Vorschrift gem. § 111d Abs. 2 StPO auf Arreste der vorliegenden Art keine Anwendung finde. Diese Feststellungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Die Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek in Vollziehung der Arrestbefehle des AG Hamburg durch das Grundbuchamt Meldorf zu Lasten des von den Beteiligten zu 1) in GbR gehaltenen Wohnungseigentums ist zu Recht erfolgt.

a) Gemäß § 736 ZPO bedarf es zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer GbR eines Urteils gegen alle Gesellschafter; ausreichend ist aber auch jeder andere Vollstreckungstitel (ganz h.M., vgl. nur Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 736 Rz. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 736 Rz. 1). Dabei genügt es, wenn sich der Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner richtet; ein Titel gegen die GbR ist nicht erforderlich (BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 [356] = MDR 2001, 459 = BGHReport 2001, 237m. Anm. Sprau = AG 2001, 307 = NJW 2001, 1056 [1060]; Ulmer in MünchKomm...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge