Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragungsvermerk bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn das LG in einem Grundbuchverfahren von seiner Zuständigkeit nach § 72 GBO a.F. für die Entscheidung über die Beschwerde ausgeht, obwohl nach Art. 111, 112 FGG-RG bereits die seit dem 1.9.2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind, ist die weitere Beschwerde nach § 78 GBO a.F. zulässig.

2. Wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf die Eintragungsbewilligung Bezug nimmt, bedarf es im Eintragungsvermerk einer schlagwortartigen Kurzbezeichnung des Rechts, die dem Grundbuchbenutzer eine hinreichende Vorstellung von der spezifischen Art des Rechtsinhalts vermittelt.

3. Dabei ist es zwar nicht erforderlich, positive oder negative Inhalte des Rechts gesondert im Eintragungsvermerk zu nennen, wenn das Benutzungsrecht und das Verbot anderweitiger Benutzung in einem engen Zusammenhang stehen und sich auf eine gleichartige Tätigkeit beziehen (hier bei einem "Wärmeversorgungsanlagen- und Erdsondenrecht").

4. Das Grundbuchamt kann jedoch bei der Ersteintragung durchaus Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen und etwaige negative Inhalte des Rechts gesondert im Eintragungsvermerk kennzeichnen, falls dies nicht zur Überfüllung und Unübersichtlichkeit des Grundbuchs führt.

 

Normenkette

FGG-RG Art. 111-112; GBO § 44 Abs. 2 S. 1, § 78; BGB §§ 1018, 1090

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 18.01.2010)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 1.2.2010 gegen den Beschluss der 24. Zivilkammer des LG Kiel vom 18.1.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3. trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde nach einem Geschäftswert von 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind im Grundbuch als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes, das mit dem von ihnen bewohnten Haus bebaut ist, eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 8.12.2008 (UR-Nr. 179/2008 des Notars S.) bewilligten sie zugunsten der Beteiligten zu 3. die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt:

"1) Die (Beteiligte zu 3.) ist berechtigt, auf dem Grundstück in dem dafür vorgesehenen Raum Wärmeversorgungsanlagen und in einem Teilbereich der unbebauten Grundstücksfläche Erdsonden zur Wärmegewinnung und Leitungen zur Verbindung der Erdsonden mit der Wärmeversorgungsanlage zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.

2) Die (Beteiligte zu 3.) ist berechtigt, das Grundstück und die darauf errichteten Gebäude jederzeit zu betreten, um die in Ziff. 1) genannten Anlagen zu errichten, zu warten, zu überwachen oder sonstige Arbeiten an ihnen vorzunehmen.

3) Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet sich, es zu unterlassen, auf dem dienenden Grundstück Anlagen zur Erzeugung von Heizwärme und/oder Warmwasser zu errichten, zu betreiben oder durch Dritte errichten oder betreiben zu lassen oder zur Versorgung des Grundstücks von Dritten Heizwärme oder Warmwasser zu beziehen oder beziehen zu lassen.

4) Die Berechtigte kann die Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einem Dritten überlassen.

5) Die Dienstbarkeit erlischt mit Ablauf des Vertrages, spätestens jedoch am 20.7.2029."

Am 11.12.2008 reichte der Notar S. die Bewilligung vom 8.12.2008 beim Grundbuchamt des AG Plön mit dem Antrag ein, die Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt trug die Dienstbarkeit am 12.12.2008 in Abt. II Nr. 4 des Grundbuchs mit der Bezeichnung

"Befristete beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wärmeversorgungsanlagen- und Erdsondenrecht) für (Beteiligte zu 3.); die Ausübung des Rechts kann Dritten überlassen werden;..."

ein und nahm des Weiteren auf die Bewilligung vom 8.12.2008 Bezug. Eine entsprechende Eintragungsbekanntmachung vom 12.12.2008 erhielt u.a. die Beteiligte zu 3.

Mit Schriftsatz vom 1.12.2009 hat der Notar S. am 4.12.2009 beim Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung einer Rangänderung gestellt, wonach die betroffene beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Abt. II Nr. 4) im Rang vor der in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld eingetragen werden solle. Dazu hat er die Bewilligung der Grundpfandgläubigerin eingereicht.

Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 8.12.2009, eingegangen am 11.12.2009, hat eine Mitarbeiterin der Beteiligten zu 3. einen Beschluss des LG Hagen vom 21.4.2009 vorgelegt (Aktenzeichen 3 T 840-843/08, Grundakten 8/6). Sie hat in dem Schreiben gebeten, bei der mit Schriftsatz des Notars S. vom 1.12.2009 beantragten Eintragung der Rangänderung die folgende Formulierung "zusätzlich umzusetzen":

"Befristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zu Errichtung und Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen und Erdsonden nebst Wärmeerzeugungs- und -bezugsverbot) zugunsten der (Bet. zu 3.)...".

Die beantragte Eintragung der Rangänderung hat das Grundbuchamt am 11.12.2009 vorgenommen, jedoch mit "Nichtabhilfebeschluss" vom 11.12.2009 die Bitte um Änderung der Formulieru...

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