(1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen befestigt, wenn dies für deren Betriebsfähigkeit erforderlich ist und die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

 

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat ferner zu dulden, dass

 

1.

die höhergeführten Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen vom eigenen Grundstück aus unterhalten oder gereinigt werden oder

 

2.

die hierfür erforderlichen Einrichtungen auf dem eigenen Grundstück angebracht werden,

wenn diese Maßnahmen anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten getroffen werden können.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Eigentümerin oder der Eigentümer der Nachbarin oder dem Nachbarn die Mitbenutzung einer eigenen geeigneten Anlage gestattet.

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