Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei Abhebungen während intakter Ehe muss der Ehegatte, dem mehr als sein hälftiger Anteil zugeflossen ist, eine der Ausgleichspflicht entgegestehende Gestaltung des Innenverhältnisses nachweisen.

2. Rügt der Berufungskläger die verfahrensfehlerhafte Übergehung von Sachvortrag oder Beweismitteln, so müssen diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen oder Protokollen der ersten Instanz genau bezeichnet werden.

3. Verzichtet die Partei erstinstanzlich auf einen Zeugen und benennt sie diesen Zeugen in der Berufung, so kann das Beweismittel nicht berücksichtigt werden, weil die erstmalige Geltendmachung des Beweisantrags in der Berufung auf Nachlässigkeit beruht.

 

Normenkette

BGB § 430; ZPO §§ 139, 529, 531

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 14.01.2003; Aktenzeichen 9 O 166/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.1.2003 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken – 9 O 166/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 12.424,38 Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg.

I. Zu Recht hat das LG der Klägerin im Blick auf das gemeinschaftliche Sparguthaben gem. § 430 BGB einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 1.022,58 Euro (= 2.000 DM) zuerkannt.

1. a) Bei Oder-Konten hat ein Ehegatte im Prozess nur darzutun, dass dem anderen Gesamtgläubiger durch die Leistung des Schuldners mehr zugeflossen ist, als seinem Anteil entspricht. Es ist dann Sache des in Anspruch Genommenen, eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt. Auch bei Abhebungen während intakter Ehe muss der Ehegatte, dem mehr als sein hälftiger Anteil zugeflossen ist, eine der Ausgleichspflicht entgegenstehende Gestaltung des Innenverhältnisses nachweisen (BGH v. 23.9.1992 – XII ZR 66/91, NJW-RR 1993, 2). Die Vermutungsregel des § 430 BGB gilt daher auch bei Verfügungen eines Ehegatten über das Oder-Konto während der Ehezeit (OLG Düsseldorf v. 27.1.1999 – 11 U 67/98, MDR 1999, 808 = OLGReport Düsseldorf 1999, 156 = NJW-RR 1999, 1090 f.).

b) § 430 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage für den Gesamtgläubiger, der aus einer Leistung des Schuldners weniger als die Hälfte erhalten hat. Bei Oder-Konten kommt es entscheidend weder auf die Herkunft der Mittel an noch darauf, aus welchen Gründen das Gemeinschaftskonto überhaupt errichtet worden ist. Gerade bei Ehegatten sind hierfür mannigfache, dem Außenstehenden unbekannt bleibende Motive denkbar; auch sind Fälle nicht selten, in denen lediglich die Absicht verfolgt wird, für den Fall der Verhinderung oder des Todes des einen Ehegatten dem anderen die Legitimation zu erleichtern, wobei dieses Ziel in gleicher Weise durch eine Kontenbevollmächtigung erreicht werden könnte. Im Prozess braucht nur dargetan zu werden, dass dem anderen Gesamtgläubiger durch die Leistung des Schuldners mehr zugeflossen ist, als seinem hälftigen Anteil entspricht. Sache des In Anspruch Genommenen ist es dann, eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt (BGH v. 29.11.1989 – IVb ZR 4/89, MDR 1990, 422 = NJW 1990, 705).

2. Das LG ist auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangt, dass der Klägerin noch ein Ausgleichsanspruch i.H.v. 1.022,58 Euro (= 2.000 DM) gegen den Beklagten zusteht. Nach Auffassung des LG hat der Beklagte nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass die Verwendung der noch offenen 4.000 DM mit Zustimmung der Klägerin oder im Rahmen der allgemeinen Lebensführung erfolgte. An diese Feststellung ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Soweit der Beklagte rügt, das LG habe Beweisangebote übergangen (Bl. 260 d.A.), ist der Verfahrensfehler nicht hinreichend dargetan (§ 529 Abs. 2 ZPO). Rügt die Berufung die verfahrensfehlerhafte Übergehung von Sachvortrag oder Beweismitteln, so müssen diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen oder Protokollen der ersten Instanz genau bezeichnet werden (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rz. 32). Daran fehlt es indes, weil die vermeintlichen Beweisangebote nicht im Einzelnen dargelegt sind. Auch die Berechnung des Beklagten, wonach die Abhebungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfes dienten (Bl. 260 d.A.), ist nicht schlüssig. Mangels eines substantiierten Sachvortrags si...

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