Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 28.10.2016; Aktenzeichen 4 O 172/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 28.10.2016 (Aktenzeichen 4 O 172/16) unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 929,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.06.2016 zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte pp., in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.06.2016 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin als Eigentümerin des Pkw Peugeot Partner Grand Filou Cool Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXXXX erhebt auf Grund eines Unfallereignisses vom 04.02.2016 in der...straße in N. im Innenbereich der beklagten Gemeinde gegen diese Amtshaftungsansprüche. An anderer Stelle hatte sich auf der...straße im Dezember 2015 ein gleichartiger Schadensfall am Pkw des Zeugen C. D. ereignet, worüber die Beklagte informiert wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihrer Verpflichtung, für den verkehrssicheren Zustand der...straße zu sorgen, nicht genügt. Sie hat behauptet, die ... straße mit angepasster Geschwindigkeit befahren und etwa in Höhe des Anwesens Nr. 13a einen lauten Knall wahrgenommen zu haben. Obgleich die Klägerin aus der Annäherung heraus keine Fahrbahnschäden bzw. Lockerungen der Teerdecke habe erkennen können, habe sich ein Teerbrocken aus der Fahrbahn der rechten Fahrspur, zur Straßenmitte hin, gelöst, sei gegen den Pkw geschleudert worden und habe diesen beschädigt. Die Klägerin hat Nettoreparaturkosten in Höhe von 904,80 EUR, eine Kostenpauschale von 30 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR ersetzt verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 934,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.03.2016 zu zahlen und

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte ... pp., außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (14.06.2016) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zum Unfallhergang mit Nichtwissen erklärt und bestritten, dass der losgelöste Teerbrocken kausal für die Beschädigungen am Pkw der Klägerin gewesen sei. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte in Abrede gestellt und behauptet, durch ihren Bauhof regelmäßige vierteljährliche Kontrollen durchgeführt zu haben, zuletzt vor dem streitgegenständlichen Vorfall am 23.11.2015. Jedenfalls müsse sich die Klägerin die Betriebsgefahr ihres Pkw nach § 254 BGB anrechnen lassen. Die Angemessenheit der Reparaturkosten hat die Beklagte bestritten und hinzugefügt, auf Grund des Alters des Pkw müsse davon ausgegangen werden, dass nicht berücksichtigte Vorschäden vorgelegen hätten.

Das LG hat die Klägerin als Partei angehört (Bl. 59 ff. d.A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. B. (Bl. 61 f. d.A.), St. Sch. (Bl. 62 ff. d.A.), Lena L. Sch. (Bl. 64 f. d.A.), H. Sch. (Bl. 66 f. d.A.), W. E. (Bl. 67 f. d.A.) und C. D. (Bl. 68 ff. d.A.). Mit dem am 28.10.2016 verkündeten Urteil (Bl. 77 ff. d.A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, das LG sei zu Unrecht der Auffassung, die Sicherungs-und Kontrollmaßnahmen der Beklagten hätten dem konkret gebotenen Ausmaß noch genügt. Unstreitig habe die Beklagte es nach dem Schaden des Zeugen C. D. nicht für erforderlich erachtet, die ... straße insgesamt einer Kontrolle zu unterziehen und die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, nachdem auf der Grundlage ihres Vortrags bereits weniger als zwei Wochen nach Durchführung einer Kontrolle sich der Fahrbahnbelag abgelöst und bei Überfahrt gegen Fahrzeuge geschleudert worden sei. In Bezug auf die Beschädigung ihres Fahrzeugs und die Schadenshöhe wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 89 d.A.), unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im ersten Rechtszuge zuletzt gestellten Anträgen der Berufungsklägerin zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auf Grund des unstreitig guten Allgemeinzustands der Straße habe der Schaden des Zeugen C. D. keinen Anlass zu einer vollständigen Sanierung des Straßenkörpers ...

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