Leitsatz (amtlich)

1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist grundsätzlich der Wohn- bzw. Firmensitz des Verkäufers. Etwas anderes kann sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Verkehrssitte, ergeben.

2. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Mängelbeseitigung, obgleich nach seinem Dafürhalten bereits zwei Nachbesserungsversuche fehlschlugen, muss er sich gleichwohl an dieser Fristsetzung festhalten lassen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen 4 O 488/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 6.10.2009 - 4 O 488/07, in Ziff. 2. des Urteilstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 807,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Kosten beider Instanzen trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Kaufpreises. Im Wege der Aufrechnung sowie widerklagend macht die Beklagte Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche infolge eines weiteren Kaufvertrages geltend.

Im Jahr 2006 verkaufte die Klägerin der Beklagten einen Schaufelseparator zu einem Preis von 28.924,83 EUR. Hierbei handelt es sich um eine, einem Baggerlöffel ähnlich sehende Schaufel, die auf ein Antriebsaggregat, z.B. einen Bagger, gebaut wird und aufgehobenes Erdreich von größeren Steinen trennt. Ferner lieferte die Klägerin Anschlussschläuche zum Preis von 243,60 EUR. Von der Summe beider Lieferungen (29.168,43 EUR) ist noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung (18.940,60 EUR) offen.

Auf der Grundlage einer Bestellung vom 15.11.2006 kaufte die Beklagte einen weiteren Schaufelseparator von der Klägerin zum Preis von 29.672,98 EUR. Dieser wurde von der Klägerin im Mai 2007 an die Firma G. geliefert. An diese hat die Beklagte das Gerät mit Vertrag vom 12.4.2007 zu einem Preis von 40.224,90 EUR netto weiterverkauft.

Die Beklagte stellte ihrerseits den Schaufelseparator der G. M. zu einem Endpreis von 47.867,63 EUR in Rechnung. Ein Betrag i.H.v. 11.966,91 EUR wurde von der Firma G. an die Beklagte bezahlt, der Restbetrag durch die GML, mit welcher die Firma G. einen Leasingvertrag abgeschlossen hatte (vgl. Bl. 258 ff. d.A.). Die Beklagte bezahlte die Kaufpreisforderung der Klägerin am 16.6.2007.

In der Folgezeit traten bei der Firma G. Probleme mit dem Schaufelseparator auf. Bereits während des ersten Arbeitseinsatzes ging die Antriebskette kaputt, so dass das Gerät nicht mehr funktionstüchtig war. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten eine neue Kette einbaute und diese sofort beschädigt wurde, lieferte die Klägerin drei neue Ketten. Diese wurden nacheinander eingebaut, gingen jedoch ebenfalls kaputt, was der Zeuge G. und der Geschäftsführer der Beklagten bei der Klägerin anzeigten. Im August 2007 überprüfte ein Mitarbeiter der Klägerin den Schaufelseparator bei der Firma G.. Im Dezember 2007 brachte die Firma G. das Gerät zur Klägerin, die es reparierte und am 29.1.2008 wieder zurücksandte. Am siebten Arbeitstag nach Wiederinbetriebnahme - 12.2.2008 - trat erneut ein Defekt auf.

Mit Schreiben vom 18.3.2008 setzte die Firma G. der Beklagten eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 28.3.2008 und kündigte ihren "Rücktritt vom Kaufvertrag" an. Der Geschäftsführer der Beklagten wandte sich mit Schreiben vom 19.3.2008 (Bl. 116 d.A.) wegen der seitens der Firma G. reklamierten Mängel an die Klägerin und setzte ihr eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 28.3.2008 und kündigte an, für den Fall der Nichtbeseitigung der Mängel den Kaufvertrag rückabzuwickeln und Schadensersatzansprüche stellen zu wollen. Mit Schreiben vom 19.3.2008 (Bl. 80/103 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Gerät umgehend in ihrem Haus zur Verfügung zu stellen. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.

Die Firma G. erklärte am 28.3.2008 gegenüber der Beklagten "die Wandlung".

Im Termin vom 10.3.2009 wurde das Verfahren einvernehmlich bis zum 31.5.2009 zum Ruhen gebracht, da der Zeuge G. bis dato noch keine Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten rechtshängig gemacht hatte und im Mai 2009 die Verjährungsfrist etwaiger Gewährleistungsansprüche der Firma G. gegenüber der Beklagten ablief. Die Beklagte teilte am 12.6.2009 mit, sie habe Gewährleistungsansprüche der Firma G. vor Ablauf der Gewährleistungsfrist anerkannt (s. Bl. 237 d.A.).

Die Klägerin hat behauptet, das Gerät sei falsch bedient worden. Sie ist der Ansicht, bei einem derartigen Spezialgerät könne die Nachbesserung nur am Betriebss...

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