Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 296/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 296/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das am 31.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 296/16) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um eine Insolvenzanfechtung.

I. Die Klägerin, die mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19.02.2015 (Anlage K1 - Bl. 103 d.A.) zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG mit Sitz in W. (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden war, macht gegen die Beklagte Insolvenzanfechtungsansprüche aufgrund vier einzelner Überweisungen auf ein von der Schuldnerin bei der Beklagten gehaltenes Konto im Zeitraum März/April 2012 geltend.

Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand eine umfangreiche Geschäftsbeziehung, im Rahmen deren die Beklagte der Schuldnerin diverse Kredite gegeben hatte. Neben anderen Darlehenskonten wurden zu Gunsten der Schuldnerin insbesondere das nicht zweckgebundene Kontokorrentkonto mit der Nummer ~4 (Anlage B7 - Bl. 59 d.A.) sowie das zweckgebundene Kontokorrentkonto mit der Nummer ~2 (Bl. 261 d.A.) geführt. Das letztgenannte Konto diente der Abwicklung eines Auftrags der Firma W. W. GmbH.

Es galten, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Kündigung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B22 - Bl. 286 d.A.).

Zur Sicherung der Ansprüche hatten die Eheleute M. der Beklagten eine Vielzahl von Sicherheiten bestellt. Unter anderem bestand eine Globalabtretung hinsichtlich der Außenstände der Schuldnerin (Anlage B25 - Bl. 351 d.A.).

Daneben unterhielt die Schuldnerin bei der Bank X (zumindest auch) das Geschäftsgirokonto mit der Nummer ~8, das zum 28.05.2015 mit einem Soll von 176,02 EUR geführt wurde (Schreiben der Bank X vom 28.05.2015, Anlage K5 - Bl. 233 d.A.). Die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten von diesem Konto bei der Bank X auf das o. g. zweckgebundene Kontokorrentkonto Nr. ~2 bei der Beklagten.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende, durch die Klägerin angefochtene Überweisungen:

Datum

Betrag

30.03.2012

10.000,00 EUR

02.04.2012

5.000,00 EUR

02.04.2012

20.000,00 EUR

23.04.2012

42.000,00 EUR

Summe:

77.000,00 EUR

Ausgangspunkt waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der Schuldnerin im Jahr 2011, nachdem drei der wesentlichen Auftraggeber der Schuldnerin (K. GmbH, S. und der F.-Zulieferer T.) weggefallen waren, was der Beklagten bekannt war.

Mit E-Mail vom 23.09.2011 (Anlage B4 - Bl. 54 d.A.) teilte die S. Steuerberatungsgesellschaft mbH der Beklagten mit, dass für das Jahr 2011 bis zum 30.06.2011 ein Verlust von 64.000,- EUR realisiert werde. Allerdings seien inzwischen zahlreiche Neukunden gewonnen worden. Zur Unterstützung seien die dargestellten Finanzierungsmaßnahmen erforderlich.

Unter dem 26.09.2011 übermittelte die Schuldnerin eine Liste mit angeblichen Neukunden (Anlage B5 - Bl. 56 d.A.) an die Beklagte. Im Oktober/November 2011 kam es sodann zu Gesprächen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, wobei die Klägerin behauptet, es habe eine Umschuldung stattgefunden, die die Beklagte als "Optimierung der Finanzstruktur" bezeichnet.

Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung vom 31.12.2012 für das Jahr 2011 (Anlage K5 - Bl. 80 d.A.) endeten das Jahr 2011 letztlich mit einem Fehlbetrag von 114.460,86 EUR und das Jahr 2012 mit einem Fehlbetrag von 121.036,36 EUR.

Die Gespräche der Beteiligten im Oktober/November 2011 führten unter dem 14.11.2011 zu verschiedenen neuen bzw. geänderten Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten. Zunächst wurde der Schuldnerin zur Umstrukturierung bestehender Verbindlichkeiten ein Darlehen über 272.000,00 EUR gewährt (Konto-Nr.: ~93 - Anlage B6). Darüber hinaus wurden ihr ein - zweckgebundener - Kontokorrentkredit über 90.000,- EUR zur Vorfinanzierung eines Auftrags der Firma W. W. GmbH eingeräumt (Konto-Nr. ~2) und im Zuge dessen der bestehende, nicht zweckgebundene Kontokorrentkredit von 55.000,- EUR auf 10.000,- EUR reduziert (Konto-Nr. ~4).

Bei der Durchführung des Auftrags der W. W. GmbH kam es Anfang des Jahres 2012 zu Verzögerungen, da der Auftraggeber neue Anforderungen, u. a. beim Explosionsschutz, stellte. Aus diesem Grund wurde der ursprünglich auf den 31.01.2012 befristete Kredit mit Vereinbarung vom 27.02.2012/05.03.2012 (Anlage B19 - Bl. 261 d.A.) bis zum 31.03.2012 verlängert. Eine Rückführung des Kredits erfolgte bis zum 31.03.2012 nicht, auch nicht teilweise. Eine weitere (förmliche) Verlängerung wurde nicht v...

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