Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 4 O 441/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.5.2001 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (4 O 441/00) wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 30.5.2001 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (4 O 441/00) abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 961,57 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 9.1.2001 zu zahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch auf Grund der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung geltend.

Die Klägerin ist die Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Saarland (Bl. 2 d.A.). Der Beklagte war Geschäftsführer der Fa. Bau-, Grundbesitz- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: BGB mbH) in S. (Bl. 2 f. d.A.). Dort waren die Mitarbeiter C. von August 1998 bis zum 2.1.2000 und P. von Anfang Mai 1998 bis Ende März 1999 als Arbeitnehmer beschäftigt. Löhne wurden an die beiden Mitarbeiter von Mai 1998 bis Oktober 1999 ausgezahlt; im November und Dezember 1999 erfolgten keine Lohnzahlungen mehr (Bl. 12 d.A.). In den Jahren 1998 und 1999 entstanden zugunsten der beiden Mitarbeiter Bruttoarbeitslohnansprüche i.H.v. insgesamt 133.170,67 DM, woraus insgesamt Beiträge zur Sozialversicherung i.H.v. 56.242,80 DM zu zahlen waren (Bl. 13 d.A.).

Im April 2000 stellte die AOK Pirmasens bezüglich der Gesellschaft Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welcher mangels Masse durch das AG – Insolvenzgericht Saarbrücken – Nebenstelle Sulzbach (Az.: 59 IN 49/00) zurückgewiesen wurde (Bl. 25 d.A.).

Mit dem am 30.5.2001 verkündeten Urteil (Bl. 52 d.A.) hat das LG den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 19.751,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.1.2001 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das LG ist dabei davon ausgegangen, dass der Beklagte nur für die Zeit bis Oktober 1999 haftet, nicht aber für die Monate November und Dezember 1999, da die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen sei.

Hiergegen hat der Beklagte am 8.6.2001 Berufung eingelegt (Bl. 62 d.A.), mit der er Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung begehrt. Die Klägerin hat am 29.10.2001 (Bl. 100 d.A.) Anschlussberufung eingelegt, mit der sie Abänderung des angefochtenen Urteils und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 1.880,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.1.2001 anstrebt.

Der Beklagte behauptet, er habe an die AOK Pirmasens und an die Klägerin bis Ende November 1998 insgesamt 97.499,93 DM (im Einzelnen vgl. Bl. 22 f. u. 30 d.A.) an Sozialversicherungsbeiträgen für die beiden Mitarbeiter abgeführt. Hiervon seien 26.500 DM aus eigenen Mitteln des Beklagten an die Klägerin gezahlt worden (Bl. 96 d.A). Damit habe er alle seine Verpflichtungen gegenüber der Klägerin erfüllt. Die Klägerin habe diese Beträge auf die GmbH umgebucht, ohne dass der Beklagte eine entsprechende Zahlungsbestimmung getroffen habe (Bl. 96 d.A.).

Die Klägerin behauptet demgegenüber, der Beklagte habe als Geschäftsführer der Gesellschaft lediglich einen Betrag von 12.978,26 DM an Sozialversicherungsbeiträgen, d.h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen, gezahlt (Bl. 13 u. 31 d.A.). Der klageweise geltend gemachte Betrag von 21.632,21 DM (korrigiert von ursprünglich 22.132,21 DM – Bl. 31 d.A.) stelle den Beitragsrückstand dar (Bl. 12 d.A.). Die Pflicht, Arbeitnehmeranteile abzuführen, hänge nicht davon ab, ob Löhne tatsächlich ausgezahlt würden. Daher sei der auf den Arbeitnehmeranteil entfallende noch offene Restbetrag von 21.632,21 DM von dem Beklagten als Schaden zu ersetzen.

Die Klägerin habe auch Anspruch auf weitere 1.880,66 DM für die Zeit ab November 1999. Versicherungsbeiträge könnten schon dadurch vorenthalten werden, dass sie am Fälligkeitstag nicht gezahlt werden. Im Übrigen entfalle die Strafbarkeit nur, wenn die Zahlung dem Geschäftsführer unmöglich sei, d.h. wenn er zum Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr über Mittel verfüge, um konkret die fälligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen. Zeichne sich eine kritische Situation des Unternehmens ab, so sei er zu besonderen Vorsorgemaßnahmen verpflichtet (Bl. 103 d.A.). Die Klägerin müsse diesbezüglich nur allgemeine Behauptungen aufstellen, zur näheren Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sei der Beklagte verpflichtet, da nur er von diesen Kenntnis haben könne (Bl. 104 d.A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des LG vom 9.5.2001 (Bl. 38 d.A.) und des Senats vom 16.7.2002 (Bl. 113 d.A.) sowie auf das Urteil des LG vom 30.5.2001 (Bl. 52 d.A.) und die Beiakte 59 IN 49/00 des AG – Insolvenzgericht Saarbrücken – Nebenstelle Sulzbach Bezug genommen.

Die Beru...

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