Innerhalb der Wohnung hat der Mieter eine Obhutspflicht. Er muss die Wohnung mindestens so sauber halten, dass keine Gefahr von Ungezieferbefall besteht und dass es nicht zu Geruchsbelästigungen kommt.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 535 BGB) muss der Vermieter die Mieträume während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten z. B. durch Ausführung sämtlicher notwendig werdender Reparaturen, soweit der Defekt nicht vom Mieter selbst verschuldet wurde.

Diese gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters umfasst allerdings nicht Reinigungsarbeiten innerhalb der Wohnung. Darauf hat der BGH in seinem Beschluss ausdrücklich hingewiesen.[1] Hierzu ist der Mieter aufgrund der ihm obliegenden Obhutspflicht selbst verpflichtet.

 
Praxis-Beispiel

Reinigung der Außenflächen von Wohnungsfenstern

Daher ist auch die Reinigung der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie Fensterrahmen gehören, Sache des Mieters.

Der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand; bloße Reinigungsmaßnahmen sind dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters.

Insofern ist auch unerheblich, ob die Reinigung der Fenster vom Mieter persönlich geleistet werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss sich der Mieter z. B. professioneller Hilfe bedienen. Etwas anderes kann sich nur aus einer hiervon abweichenden Vereinbarung zwischen den Mietparteien ergeben.

[1] BGH, Beschluss v. 21.8.2018, VIII ZR 188/16.

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