Überlässt ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum einem Nießbraucher, muss der Wohnungseigentümer nach §§ 16 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG dafür sorgen, dass der Dritte vom Sondereigentum und vom gemeinschaftlichen Eigentum Gebrauch macht und dieses nur nutzt, wie es dem Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG geboten ist. Der Wohnungseigentümer muss mithin auf den Drittnutzer einwirken, dass dieser Störungen unterlässt, die vermeidbar sind. Der Wohnungseigentümer muss außerdem dafür sorgen, dass der Dritte vom Sondereigentum nur solche Nutzungen zieht und von diesem nur einen solchen Gebrauch macht, wie es den Benutzungsregelungen der Wohnungseigentümer entspricht.

Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann als mittelbarer Handlungsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer verbotenen Weise gebraucht.

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