2.1 Überblick

Ein Wohnungseigentum kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen des Wohnungseigentums zu ziehen und dieses zu gebrauchen (Nießbrauch).

Ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit bietet sich als ein Modell der vorweggenommenen Erbfolge an oder um Pflichtteilsansprüche zu verkleinern. Es bewirkt, dass der Erblasser weiterhin im Sondereigentum wohnen oder dieses vermieten kann, das Eigentum aber bereits auf den Erben übergeht.

2.2 Rechte und Pflichten des Nießbrauchers

Der Nießbraucher ist kein Wohnungseigentümer – er hat keine Pflichten und keine Rechte als Wohnungseigentümer. Infolgedessen

  • schuldet er kein Hausgeld,
  • ist nicht zu einer Versammlung zu laden und hat dort keine eigenen Rechte und
  • ist nicht berechtigt, die Verwaltungsunterlagen einzusehen.

Aus dem zwischen Nießbraucher und Wohnungseigentümer bestehenden (Begleit-)Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich.

2.3 Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers

Überlässt ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum einem Nießbraucher, muss der Wohnungseigentümer nach §§ 16 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG dafür sorgen, dass der Dritte vom Sondereigentum und vom gemeinschaftlichen Eigentum Gebrauch macht und dieses nur nutzt, wie es dem Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG geboten ist. Der Wohnungseigentümer muss mithin auf den Drittnutzer einwirken, dass dieser Störungen unterlässt, die vermeidbar sind. Der Wohnungseigentümer muss außerdem dafür sorgen, dass der Dritte vom Sondereigentum nur solche Nutzungen zieht und von diesem nur einen solchen Gebrauch macht, wie es den Benutzungsregelungen der Wohnungseigentümer entspricht.

Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann als mittelbarer Handlungsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer verbotenen Weise gebraucht.

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