Die Wohnungseigentümer können nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung – also eine Vereinbarung – aufgehoben wird. Liegt es so, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. Diesen Antrag kann ein Wohnungseigentümer, nach §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 4 Satz 2 WEG aber auch die Verwaltung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stellen.

Zum Nachweis kann dem Grundbuchamt die Niederschrift nach §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 4 Satz 2 WEG gezeigt werden, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. Alternativ kann dem Grundbuchamt der Beschluss durch eine Urteilsabschrift aus einer erfolgreichen Beschlussersetzungsklage nachgewiesen werden, die darauf gerichtet war, den Beschluss nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG zu ersetzen.

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