Wird eine fällige Zustimmung nicht erteilt, kann der Veräußerer auf Zustimmung klagen. Der Anspruch ist fällig, wenn der Kläger sämtliche Informationen gegeben hat. Zu verklagen ist der, von dessen Zustimmung die Veräußerung abhängt. Die Klage hat Erfolg, wenn kein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung vorliegt.

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