Wird eine Zustimmung zu Unrecht schuldhaft verweigert oder verzögert (der Berechtigte ist verpflichtet, seine Zustimmung unverzüglich zu erteilen; 2 Wochen), kann der Veräußerer gem. §§ 280 ff., 286 BGB einen Schadensersatzanspruch besitzen.[1] Die Ermessensgrenzen sind überschritten, wenn die Entscheidung offensichtlich unvertretbar und nicht nachvollziehbar ist.[2]

Ein Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, z. B. wenn der Erwerber zahlungsunfähig ist – was bei der Erteilung der Zustimmung bereits erkennbar war –, kommt aber auch in Betracht, wenn der Berechtigte eine Zustimmung erteilt, obwohl ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung erkennbar vorliegt.

 

Zögerliches Handeln

Ein Verschulden kann auch darin liegen, dass z. B. der Verwalter die Zustimmung zwar rechtzeitig, jedoch ohne Nachweis seiner Verwaltereigenschaft in Form des § 29 GBO erteilt hat.

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