Die Zustimmungserklärung i. S. v. § 12 Abs. 1 WEG ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.[1] Sie kann sowohl vor als auch nach Abschluss des Erwerbsvertrags abgegeben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt dann ohne Vorbehalte und Bedingungen nachzuweisen. Die erteilte Zustimmung ist unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.[2]

 

Beschluss

Nach bislang h. M. enthält § 12 Abs. 1 WEG eine Beschlusskompetenz, die Zustimmung durch Beschluss anstelle der Person zu erteilen, die in der Vereinbarung bestimmt ist. Sieht man es so, kann die Zustimmungserklärung von den Wohnungseigentümern also auch beschlossen werden.[3]

Die Zustimmungserklärung bedarf keiner Form. Um die Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen, hat der Veräußerer jedoch einen Anspruch darauf, dass die Zustimmung in Form von § 29 GBO erteilt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge