Veräußerung i. S. d. § 12 Abs. 1 WEG ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnungseigentums unter Lebenden im Gegensatz zur Enteignung, zum Eigentumsübergang kraft Gesetzes (Erbfall, Zuschlag in der Zwangsversteigerung) oder zur Erbteilsabtretung und zur Belastung des Wohnungseigentums.

Ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist unerheblich, es sei denn, das Zustimmungserfordernis wäre beispielsweise ausdrücklich an einen Verkauf geknüpft.[1]

Unter § 12 Abs. 1 WEG fällt sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungs- als auch das dingliche Rechtsgeschäft, die Auflassung. Erfasst ist das Wohnungseigentum als Ganzes, auch als Bruchteil, nicht aber der isolierte Miteigentumsanteil. Veräußert ein Wohnungseigentümer beispielsweise 1/1.000 MEA an seinen Nachbarn, unterfällt dieses Geschäft nicht § 12 Abs. 1 WEG. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WEG steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter der rechtsgeschäftlichen gleich.

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