Die Person des Vorsitzenden ergibt sich aus einem Beschluss der Wohnungseigentümer oder der Verwaltungsbeiräte. § 9b Abs. 2 WEG räumt nur eine Vertretungsmacht ein. Die entsprechende Willensbildungskompetenz müssen die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG ausüben, z. B. für die Inhalte des Verwaltervertrags. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist nach h. M. nicht anwendbar.[1] Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats ist auch nach § 9b Abs. 2 WEG nicht in der Lage, den Verwalter abzuberufen. Er kann dem Verwalter die von den Wohnungseigentümern beschlossene Abberufung nur mitteilen.
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