Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG gerichtlich und außergerichtlich als Organ durch einen wirksam bestellten Verwalter vertreten. Einer zusätzlichen besonderen Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer bedarf es nicht.

Grundstückskauf- oder Darlehensverträge

Anders ist es bei Grundstückskauf- oder Darlehensverträgen. Bei diesen kann der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausnahmsweise nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer vertreten.

 

Ermächtigung

Notwendig ist neben dem Beschluss der Wohnungseigentümer, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Grundstückskauf- oder Darlehensvertrag schließen soll, eine ausdrückliche Ermächtigung. Die Vertretungsberechtigung des Verwalters aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses muss dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist entsprechend § 26 Abs. 4 WEG zu erbringen.

§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG regelt allerdings nur das "Können". Ob die Verwaltung die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten darf (das "Dürfen"), bestimmen die Wohnungseigentümer oder folgt aus § 27 WEG. Eine Verwaltung ist immer gut beraten, sich diesen Unterschied klarzumachen und im Zweifel die Wohnungseigentümer vor einem Vertragsschluss oder einer Erklärung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in die Entscheidung einzubeziehen. Eine Abstimmung mit den Verwaltungsbeiräten reicht nicht, wenn die Wohnungseigentümer dies nicht anders beschlossen haben.

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