Den Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bilden grundsätzlich die Wohnungseigentümer durch Vereinbarungen oder Beschlüsse.

Etwas Anderes gilt im Anwendungsbereich des § 27 WEG. Danach kann auch der Verwalter zu einer Willensbildung berufen sein. Dies ist der Fall, wenn eine Maßnahme eine untergeordnete Bedeutung hat und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt, oder wenn eine Maßnahme zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich ist. Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten der Verwaltung außerdem durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss einschränken oder erweitern.

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