Jeder Wohnungseigentümer hat gemäß § 18 Abs. 4 WEG ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen,[1] das der Verwalter zu gewähren hat. Dies gilt auch für ausgeschiedene Wohnungseigentümer und schließt das Recht auf Duldung des Kopierens ein.[2]

Trifft den Vorverwalter aus dem Verwaltervertrag noch die Verpflichtung, die Jahresabrechnung erstellen zu müssen, hat er ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen (siehe Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters (ZertVerwV), Kap. 5.5.4). Dieses umfasst auch die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen und Belege, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Verwalteramt noch nicht vorlagen, sondern erst später dem neuen Verwalter zur Verfügung stehen, wie z. B. die auf einen Dienstleister übertragene Heizkostenabrechnung.[3]

Einsichtsberechtigt sind weiter der Insolvenzverwalter, der Zwangsverwalter und der Testamentsvollstrecker.

Einsichtnahme durch Dritte

Von dem Recht des Wohnungseigentümers, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen, ist auch gedeckt, sich der Unterstützung und Hilfe eines weiteren Eigentümers aus der Gemeinschaft und/oder eines Rechtsanwalts zu bedienen.[4] Der Anspruch auf Einsichtsgewährung umfasst auch die Möglichkeit, weitere Personen zur Vornahme der Einsicht hinzuziehen zu dürfen.[5]

Will ein Wohnungseigentümer durch einen Dritten Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen, muss er ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse haben, diesen mit der Wahrnehmung seiner eigenen Rechte zu betrauen, anstatt die begehrte Einsichtnahme selbst vorzunehmen.[6] Das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ist nachvollziehbar darzulegen. Ein solches kann grundsätzlich mit der fehlenden Sachkunde eines Wohnungseigentümers begründet werden oder aber auch durch die Stellung des Bevollmächtigten als Vertrauter und insbesondere als Mieter des Wohnungseigentümers begründet sein. Als insoweit zu Ermächtigende können

  • Rechtsanwälte,[7]
  • Vertraute[8] oder
  • Mieter[9]

in Betracht kommen. Gegen Kostenerstattung kann der Einsichtsberechtigte das Fertigen von Kopien verlangen.[10] Ihm ist es jedenfalls nicht zuzumuten, handschriftliche Notizen ggf. von einer Vielzahl von Verwaltungsunterlagen fertigen zu müssen, weshalb ein entsprechendes Begehren in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich ist.[11]

[6] LG Saarbrücken, Urteil v. 26.4.2019, 5 S 31/18, ZMR 2019 S. 798.
[7] AG Köln, Urteil v. 30.7.2018, 202 C 38/18, ZMR 2019 S. 1016.
[8] LG Saarbrücken, Urteil v. 26.4.2019, 5 S 31/18, ZMR 2019 S. 798.
[9] LG Hamburg, Urteil v. 15.1.2020, 318 S 59/19, ZWE 2020 S. 288.

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