Gem. § 27 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Rechte und Pflichten des Verwalters nach § 27 Abs. 1 WEG durch Beschluss einschränken oder erweitern.

Rechte und Befugnisse, die über das im WEG geregelte Maß hinausgehen, aber auch Einschränkungen gesetzlicher Rechte und Befugnisse, kann der Verwaltervertrag ausschließlich nur dann regeln, wenn den Wohnungseigentümern der Verwaltervertrag im Vorfeld der Beschussfassung vorlag und im Ladungsschreiben zur beschlussfassenden Eigentümerversammlung deutlich gemacht wird, welche konkreten Rechte und Befugnisse dem Verwalter über die gesetzliche Regelung hinaus eingeräumt werden. Auch der Beschluss über den Abschluss des Verwaltervertrags sollte Entsprechendes zum Ausdruck bringen. Die Erweiterung und Einschränkung der Befugnisse des Verwalters bedarf nämlich eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 2 WEG. Und ein derartiger Beschluss wird nicht konkludent mit dem Beschluss über den Verwaltervertrag gefasst, wenn nicht ausdrücklich auf eine gleichzeitige Erweiterung bzw. Einschränkung der Verwalterbefugnisse und -pflichten nach § 27 Abs. 2 WEG hingewiesen wird.

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