Bestehen keine Vereinbarungen oder Beschlüsse, sind Einwirkungen gleichwohl zu dulden, wenn dem Sondereigentum durch sie kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst, wie z. B. normale Wohngeräusche, soweit sie auf einer zulässigen Benutzung beruhen. Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche, vermeidbare und zu vermeidende Beeinträchtigung.[1] Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen können ein Nachteil sein.[2] Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung unter Beachtung der Grundrechte, der Wertungen des öffentlichen Rechts und technischer Grenz- und Richtwerte ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.[3] Die bloße Befürchtung einer Beeinträchtigung ist grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung. Etwas anderes soll gelten, wenn die Befürchtung aufgrund konkreter Umstände als "nachvollziehbar und verständlich erscheint"[4] oder wenn eine Befürchtung die "Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit" erschwert[5] – was allenfalls ausnahmsweise gelten kann.

Bei Prüfung, ob eine Einwirkung zu dulden ist, sind die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen.[6] Konflikte sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz fallbezogen zu lösen. Dieser Grundsatz fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal durchgesetzt wird, sondern alle Interessen einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. Der Grundsatz der praktischen Konkordanz untersagt jeden Eingriff, der nicht zur Herstellung eines ungestörten Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer notwendig ist.[7]

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