Ein Wohnungseigentümer ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 WEG verpflichtet, das Sondereigentum nur so zu gebrauchen und zu nutzen, wie es den Gesetzen, Vereinbarungen oder Beschlüssen entspricht. Nach §§ 16 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG ist er ferner verpflichtet, bei einer Benutzung des Sondereigentums das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus zu stören, soweit er auf die Störung keinen Anspruch hat.

Drittnutzer

Überlässt ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum einem Drittnutzer, beispielsweise einem Mieter, Pächter oder Nießbraucher, muss der Wohnungseigentümer nach §§ 16 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG dafür sorgen, dass der Dritte vom Sondereigentum und vom gemeinschaftlichen Eigentum einen Gebrauch macht und dieses nur nutzt, wie es dem Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG geboten ist. Der Wohnungseigentümer muss mithin auf den Drittnutzer einwirken, dass er vermeidbare Störungen unterlässt. Überlässt ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum einem Drittnutzer, beispielsweise einen Mieter, Pächter oder Nießbraucher, muss der Wohnungseigentümer nach §§ 16 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG außerdem dafür sorgen, dass der Dritte vom Sondereigentum nur solche Nutzungen zieht und von diesem nur einen solchen Gebrauch macht, der den Benutzungsregelungen der Wohnungseigentümer entspricht. Der Wohnungseigentümer darf daher z. B. keinen Mietvertrag abschließen, durch den dem Mieter/Pächter ein unzulässiger Gebrauch des Sondereigentums gestattet wird.

 
Praxis-Beispiel

Laden statt Gaststätte

Haben die Wohnungseigentümer vereinbart, dass Räume nur für den Betrieb einer Gaststätte benutzt werden dürfen, darf der Teileigentümer dem Pächter oder Mieter als Gebrauch keinen Laden gestatten.

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