Wird an ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehendes Gebäude nachträglich ein Balkon angebaut, der nur von einer Einheit aus betreten werden kann, und fehlt es an einer Zuweisung i. S. v. § 5 Abs. 1 WEG oder besteht an einem Gebäude von vornherein ein Balkon ohne weitere Bestimmungen zum Gebrauch, steht nach h. M. ausnahmsweise nur dem Wohnungseigentümer ein (Allein-)Gebrauchsrecht zu, an dessen Sondereigentum sich der Balkon befindet.[1]
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