Die Verpflichtung zur Ausstattung und Wartung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist in den Landesbauordnungen geregelt.
BGH, Urteil v. 7.12.2018, V ZR 273/17: Die Wohnungseigentümer können bei Bestehen einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann beschließen, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Wohnungseigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.
LG Dortmund, Urteil v. 19.4.2016, 1 S 437/15: Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Beschluss die Verpflichtung zur Wartung von Rauchmeldern an sich ziehen.
AG Langenfeld, Urteil v. 6.4.2016, 64 C 76/15: Ein Beschluss über die Verpflichtung der einzelnen Eigentümer zum Einbau, zur Wartung und zum Funktionstest von Rauchmeldern sowie zum Nachweis gegenüber der Verwaltung ist nichtig.
AG Wuppertal, Urteil v. 30.9.2015, 91b C 58/15: Ein Beschluss ist für ungültig zu erklären, der den Wohnungseigentümern in Eigenleistung die Verpflichtung zur Installation und Wartung von Rauchmeldern auferlegt.
AG Heidelberg, Urteil v. 22.10.2014, 45 C 52/14: Für die Ausstattung von Aufenthaltsräumen mit Rauchwarnmeldern besteht eine geborene Wahrnehmungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Anlage nur Wohnungen oder auch Teileigentumseinheiten umfasst. Es besteht auch eine Beschlusskompetenz zum Abschluss eines Wartungsvertrags über die von der Gemeinschaft angeschafften Rauchwarnmelder. Ein solcher Beschluss entspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung. Es besteht keine Beschlusskompetenz, den einzelnen Wohnungseigentümern die Wartung der Rauchwarnmelder und/oder die Nachweisführung über die Wartung aufzuerlegen.
BGH, Urteil v. 8.2.2013, V ZR 238/11: Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.